Als Mieterin oder Mieter dürfen Sie ein Balkonkraftwerk nicht einfach ohne Rückfrage an die Brüstung schrauben – Sie haben aber seit dem 17. Oktober 2024 einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter es erlaubt. Ablehnen darf er nur, wenn ihm die Anlage auch unter Berücksichtigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist. Bei der Frage, wie das Gerät angebracht wird, kann er dagegen mitreden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Rechtsgrundlage: § 554 Abs. 1 BGB – Mieter können verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen für die „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“ erlaubt.
- Ablehnung nur, wenn die Anlage dem Vermieter unzumutbar ist; eine pauschale Ablehnung reicht nicht.
- Mitsprache: Vorgaben zu Montageort, Befestigung und Optik sind möglich, solange sie den Anspruch nicht aushebeln.
- Sicherheit: Der Vermieter kann eine zusätzliche Sicherheitsleistung verlangen, etwa für den späteren Rückbau.
- Technik: höchstens 800 W Wechselrichterleistung und 2.000 Wp Modulleistung; Anmeldung nur im Marktstammdatenregister.
- Vertragsklauseln, die den Anspruch zu Ihrem Nachteil ausschließen, sind unwirksam (§ 554 Abs. 2 BGB).
Was das Gesetz Mietern seit Oktober 2024 erlaubt
Mit dem Gesetz zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten (BGBl. 2024 I Nr. 306) wurden Balkonkraftwerke in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen. Seitdem lautet § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB: Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden von Elektrofahrzeugen, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.
Wichtig ist der Unterschied zwischen „fragen müssen“ und „bitten müssen“: Die Zustimmung des Vermieters brauchen Sie weiterhin, sobald Module außerhalb der Wohnung angebracht werden – etwa an der Balkonbrüstung oder an der Hauswand, so die Verbraucherzentrale. Sie sind aber nicht mehr auf seinen guten Willen angewiesen. Der Vermieter muss zustimmen, es sei denn, ihm ist die Veränderung nicht zuzumuten. Ein Mietvertrag, der Balkonkraftwerke generell verbietet, ändert daran nichts – solche Klauseln sind nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam.
Auch technisch ist der Rahmen klar: Die Wechselrichterleistung darf höchstens 800 Watt betragen, die angeschlossenen Module zusammen höchstens 2.000 Watt. Die 800 Watt gelten pro Stromzähler – in einem Mehrfamilienhaus mit eigenem Zähler je Wohnung also für jede Wohnung. Alle Grundlagen zu Kosten und Ertrag finden Sie im Ratgeber Balkonkraftwerk: Kosten, Ertrag und Anmeldung.
Wann der Vermieter ablehnen darf
Das Gesetz nennt nur einen Ablehnungsgrund: Die Veränderung muss dem Vermieter „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters“ unzumutbar sein (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es findet also immer eine Abwägung im Einzelfall statt. Ein bloßes „Das möchte ich nicht“ genügt nicht. Laut Verbraucherzentrale reicht auch eine Ablehnung allein wegen des Erscheinungsbilds des Hauses in der Regel nicht aus.
Gründe, die in der Abwägung ernsthaft ins Gewicht fallen können, sind zum Beispiel:
- Die Brüstung oder Fassade kann die Last oder den Winddruck nachweislich nicht aufnehmen, und eine sichere Alternative (etwa Aufstellung auf dem Balkonboden) gibt es nicht.
- Denkmalschutzrechtliche Vorgaben stehen der konkret geplanten Montage entgegen.
- Die elektrische Anlage der Wohnung ist in einem Zustand, in dem eine Einspeisung ein Sicherheitsrisiko wäre.
- Die geplante Befestigung würde die Bausubstanz beschädigen, etwa durch Bohrungen in einer gedämmten Fassade.
Ob ein solcher Grund im konkreten Fall trägt, entscheiden im Streitfall die Gerichte. Oft lässt sich ein Einwand aber durch eine andere Befestigung lösen – zum Beispiel Klemmhalterungen statt Bohrungen oder eine Aufständerung auf dem Balkonboden.
Was der Vermieter mitbestimmen darf
Der Anspruch bezieht sich auf das „Ob“. Beim „Wie“ behält der Vermieter ein Mitspracherecht. Er darf angemessene Auflagen machen, solange sie den Anspruch nicht praktisch aushöhlen. Typische, in der Regel zulässige Vorgaben sind:
- Montageort und Befestigungsart: etwa Innenseite statt Außenseite der Brüstung oder Halterungen ohne Bohrung.
- Fachgerechte Montage und sichere Geräte: zum Beispiel Nachweis, dass das Gerät der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 oder dem DGS-Sicherheitsstandard entspricht.
- Versicherungsnachweis: Bestätigung, dass das Gerät der Haftpflichtversicherung gemeldet ist.
- Rückbau bei Auszug und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
- Sicherheitsleistung: Nach § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB kann sich der Mieter im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zu einer besonderen Sicherheit verpflichten. Für diese Summe gilt § 551 Abs. 3 BGB entsprechend: Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen und verzinslich anlegen, die Zinsen stehen Ihnen zu.
Unzulässig wären dagegen Auflagen, die das Gerät faktisch unmöglich machen – etwa die Vorgabe, nur eine nach Norden ausgerichtete Fläche zu nutzen, oder Kosten für Gutachten, die in keinem Verhältnis zum Gerät stehen. Die Grenze ist im Gesetz nicht beziffert; im Zweifel helfen Mietervereine weiter.
So holen Sie die Zustimmung ein: Schritt für Schritt
- Gerät und Montage planen: Klären Sie Modulanzahl, Wechselrichterleistung (max. 800 W), Gewicht und Befestigungsart. Halten Sie das Datenblatt und die Montageanleitung bereit.
- Schriftlich anfragen: Schreiben Sie den Vermieter oder die Hausverwaltung an, beschreiben Sie Gerät, Montageort und Befestigung und verweisen Sie auf § 554 Abs. 1 BGB. Legen Sie Datenblatt und, wenn vorhanden, ein Foto oder eine Skizze bei.
- Frist setzen: Bitten Sie um Antwort innerhalb einer angemessenen Frist, zum Beispiel vier Wochen. Eine gesetzliche Antwortfrist gibt es nicht.
- Auflagen prüfen: Kommen Bedingungen zurück, prüfen Sie, ob sie angemessen sind. Eine Einigung auf eine andere Befestigung ist meist schneller als ein Streit.
- Zustimmung dokumentieren: Bewahren Sie die schriftliche Zustimmung mit den vereinbarten Bedingungen auf.
- Montieren und anmelden: Erst nach der Zustimmung montieren. Danach registrieren Sie das Gerät innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister – wie das geht, zeigt die Anleitung Balkonkraftwerk anmelden.
Lehnt der Vermieter ohne nachvollziehbaren Grund ab oder reagiert er gar nicht, können Sie Ihren Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Montieren Sie das Gerät nicht eigenmächtig: Eine Montage ohne Zustimmung kann eine Abmahnung nach sich ziehen, auch wenn Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis gehabt hätten.
Sonderfall: Mietwohnung in einer Eigentümergemeinschaft
Gehört Ihre Wohnung einer Einzelperson in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), sind Balkonbrüstung und Fassade meist Gemeinschaftseigentum. Dann braucht Ihr Vermieter seinerseits einen Beschluss der Eigentümer. Auch hier gibt es einen Anspruch: Nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen; über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Planen Sie dafür Zeit ein – Eigentümerversammlungen finden oft nur einmal im Jahr statt.
Rechenbeispiel: Lohnt es sich, wenn Sie vielleicht umziehen?
Als Mieter ist die Frage berechtigt, ob sich die Anschaffung rechnet, bevor Sie ausziehen. Ein Balkonkraftwerk ist aber nicht fest mit dem Gebäude verbunden – Sie nehmen es mit. Die folgende Rechnung beruht auf angenommenen Werten: Set mit zwei Modulen für 400 Euro inklusive Halterung (die Verbraucherzentrale nennt 300 bis 500 Euro für ein Gerät mit einem Standardmodul), senkrecht am Südbalkon, 560 kWh Jahresertrag, Strompreis 37,3 Cent pro kWh (BDEW-Durchschnitt 2026 für Haushalte).
| Vorsichtig | Gut genutzt | |
|---|---|---|
| Selbst verbrauchter Anteil | 40 % | 60 % |
| Selbst genutzter Strom | 224 kWh | 336 kWh |
| Ersparnis pro Jahr | ca. 84 € | ca. 125 € |
| Anschaffung amortisiert nach | ca. 4,8 Jahren | ca. 3,2 Jahren |
Bei einem Umzug fallen Demontage und gegebenenfalls eine neue Halterung an, wenn der neue Balkon andere Maße hat. Ein Ost- oder Westbalkon bringt weniger Ertrag, ein verschatteter Balkon deutlich weniger. Ob sich ein kleiner Speicher für Sie rechnet, lesen Sie im Beitrag Balkonkraftwerk mit Speicher.
Versicherung, Anmeldung und Auszug
- Versicherung: Eine eigene Versicherung ist nicht vorgeschrieben. Die Verbraucherzentrale rät, das Gerät der Hausrat- und der privaten Haftpflichtversicherung zu melden – teils ohne Aufpreis – und die Bestätigung aufzubewahren. Löst sich etwa ein Modul und richtet einen Schaden an, können Sie als Betreiber haften.
- Anmeldung: Sie als Betreiber registrieren das Gerät im Marktstammdatenregister, unabhängig vom Vermieter. Eine Anmeldung beim Netzbetreiber ist für Steckersolargeräte nicht mehr nötig.
- Auszug: Nach § 546 BGB geben Sie die Mietsache am Ende zurück; in der Regel heißt das: Gerät abbauen und Befestigungsspuren beseitigen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Marktstammdatenregister melden Sie den Standortwechsel bzw. die Stilllegung.
Häufige Fehler
- Gerät montieren und erst danach fragen.
- Nur mündlich mit dem Hausmeister sprechen statt schriftlich mit Vermieter oder Hausverwaltung.
- Wechselrichter mit mehr als 800 W oder umschaltbare Geräte kaufen.
- In die gedämmte Fassade bohren, ohne dass das vereinbart ist.
- Versicherung und Marktstammdatenregister vergessen.
Häufige Fragen
Brauche ich die Zustimmung auch, wenn das Gerät nur auf dem Balkonboden steht?
Die Verbraucherzentrale knüpft die Zustimmungspflicht an die Anbringung außerhalb der Wohnung, etwa an Brüstung oder Hauswand. Bei frei aufgestellten Modulen ist die Lage weniger eindeutig. Da Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis haben, ist eine kurze schriftliche Anfrage der sicherere Weg.
Mein Mietvertrag verbietet Balkonkraftwerke. Gilt das?
Nein, soweit die Klausel den Anspruch aus § 554 BGB zu Ihrem Nachteil einschränkt. § 554 Abs. 2 BGB erklärt solche Vereinbarungen für unwirksam. Die Zustimmung müssen Sie trotzdem einholen.
Darf der Vermieter eine Kaution für das Balkonkraftwerk verlangen?
Das Gesetz sieht eine besondere Sicherheit ausdrücklich vor (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB), etwa um die Kosten eines Rückbaus abzusichern. Die Höhe sollte sich an diesen Kosten orientieren. Das Geld muss getrennt und verzinslich angelegt werden.
Darf ich einen normalen Schukostecker verwenden?
Ja, wenn das Gerät nach der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 oder dem DGS-Sicherheitsstandard gebaut ist und die Modulleistung 960 W nicht übersteigt. Darüber verlangt die Norm eine spezielle Einspeisesteckdose. Achtung: Kommunale Förderprogramme schreiben teils den Wieland-Stecker vor.
Quellen
- § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
- § 20 WEG – Bauliche Veränderungen
- Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 306
- Verbraucherzentrale: Steckersolar – Solarstrom vom Balkon (Stand 24.07.2026)
- Verbraucherzentrale: FAQ zu Steckersolar-Geräten
- Verbraucherzentrale NRW: Gesetze und Normen für Steckersolar
- BDEW-Strompreisanalyse
Stand: November 2026. Das Rechenbeispiel beruht auf angenommenen Werten. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung; bei Streit mit dem Vermieter helfen Mietervereine oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Mietrecht.