Einen Stromanbieter zu wechseln ist für Haushalte kostenlos, erledigt sich online in wenigen Minuten und birgt kein Risiko eines Stromausfalls: Der Strom fließt in jedem Fall weiter. Am meisten sparen meist Haushalte, die noch in der Grundversorgung sind. Wie der Wechsel abläuft, welche Fristen gelten und welche Tariffallen Sie vermeiden sollten, lesen Sie hier.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Kosten und Risiko: Der Wechsel ist für Haushaltskunden kostenlos, die Versorgung wird nicht unterbrochen.
- Dauer: Seit dem 6. Juni 2025 wird der technische Wechsel des Stromlieferanten binnen 24 Stunden vollzogen – Ihre Kündigungsfristen gelten aber weiter.
- Grundversorgung: jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar. Sie war laut Monitoringbericht 2025 im Schnitt rund 6,7 ct/kWh teurer als ein Vertrag bei einem anderen Lieferanten.
- Preiserhöhung: Sie haben ein Sonderkündigungsrecht ohne Frist zum Zeitpunkt der Änderung.
- Wichtig: Gesamtpreis ohne Bonus vergleichen, Preisgarantie prüfen, Laufzeit von etwa einem Jahr wählen.
Lohnt sich der Wechsel?
Wer nie einen Vertrag abgeschlossen hat, ist automatisch in der Grundversorgung beim örtlichen Grundversorger. Laut Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt war das zum 1. April 2025 rund 22 Prozent der Haushalte. Die Grundversorgung ist bequem und gut kündbar, aber meist teurer als andere Verträge:
| Vertragsart | Durchschnittspreis (ct/kWh, inkl. MwSt.) |
|---|---|
| Grundversorgung | 44,93 |
| Sondervertrag beim Grundversorger | 39,51 |
| Vertrag bei einem anderen Lieferanten | 38,20 |
Der BDEW gibt den durchschnittlichen Strompreis für Haushalte mit 3.500 kWh Jahresverbrauch für 2026 mit 37,0 ct/kWh an (Neukundentarife und Grundversorgung, Stand August 2026). Welche Ersparnis Sie selbst erreichen, hängt von Ihrem aktuellen Preis, Ihrem Verbrauch und dem Angebot vor Ort ab. Wie viel Strom ein Haushalt typischerweise braucht, zeigt unser Ratgeber Durchschnittlicher Stromverbrauch im Haushalt.
Rechenbeispiel
Angenommene Werte: ein Haushalt mit 3.000 kWh Jahresverbrauch, der aus der Grundversorgung zu einem anderen Lieferanten wechselt, mit den Durchschnittspreisen aus der Tabelle. Die Differenz von 6,73 ct/kWh ergibt rund 200 Euro pro Jahr. Das ist ein rechnerischer Wert auf Basis von Durchschnittspreisen – vergleichen Sie für Ihre Entscheidung immer den Preis aus Ihrer letzten Rechnung mit konkreten Angeboten für Ihre Postleitzahl.
So wechseln Sie Schritt für Schritt
- Unterlagen bereitlegen: Ihre letzte Jahresabrechnung mit Jahresverbrauch, Zählernummer oder Marktlokations-ID (MaLo-ID) und dem aktuellen Arbeits- und Grundpreis. Laut Bundesnetzagentur ist die MaLo-ID das sicherste Merkmal für die Zuordnung.
- Kündigungsfrist prüfen: Steht im Vertrag oder auf der Rechnung. Bei Grundversorgung sind es zwei Wochen (siehe unten).
- Tarife vergleichen: Über Vergleichsportale oder direkt bei Anbietern – mit den richtigen Filtereinstellungen (siehe Abschnitt Tariffallen).
- Neuen Vertrag abschließen: Online, schriftlich oder telefonisch. In der Regel kündigt der neue Lieferant den alten Vertrag für Sie; dafür erteilen Sie ihm eine Vollmacht.
- Bestätigung abwarten: Sie erhalten eine Auftrags- und später eine Lieferbestätigung mit dem Lieferbeginn.
- Zählerstand ablesen: Am Wechseltag den Zählerstand notieren, fotografieren und an alten Lieferanten, neuen Lieferanten und Netzbetreiber melden. Mit einem intelligenten Messsystem werden die Werte automatisch übermittelt.
- Schlussrechnung prüfen: Der alte Lieferant rechnet ab; ein Guthaben muss er auszahlen.
Ist die Kündigungsfrist knapp oder wurde eine Preiserhöhung angekündigt, empfiehlt die Verbraucherzentrale, selbst zu kündigen – in Textform, etwa per E-Mail oder Brief. So stellen Sie sicher, dass die Kündigung rechtzeitig beim bisherigen Lieferanten eingeht.
Kündigungsfristen: Was gilt für welchen Vertrag?
| Situation | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundversorgung | jederzeit mit zwei Wochen Frist, ohne Gebühr | § 20 StromGVV |
| Sondervertrag, Erstlaufzeit | höchstens 24 Monate; Kündigung zum Laufzeitende mit höchstens einem Monat Frist | § 309 Nr. 9 BGB |
| Sondervertrag nach stillschweigender Verlängerung | unbefristet, jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar | § 309 Nr. 9 BGB |
| Preiserhöhung (Sondervertrag) | Ankündigung bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher; Kündigung ohne Frist zum Wirksamwerden | § 41 Abs. 5 EnWG |
| Preiserhöhung (Grundversorgung) | öffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher; Kündigung ohne Frist zum Wirksamwerden | § 5 StromGVV |
| Vertrag online oder telefonisch abgeschlossen | 14 Tage Widerrufsrecht ab Vertragsschluss | § 355 BGB |
Haben Sie den Vertrag über eine Website abgeschlossen, muss der Anbieter dort einen gut sichtbaren Kündigungsbutton anbieten („Verträge hier kündigen“ oder ähnlich eindeutig, § 312k BGB). Fehlt er, können Sie jederzeit ohne Frist kündigen.
Was bedeutet der 24-Stunden-Wechsel?
Nach § 20a EnWG muss der technische Vorgang des Lieferantenwechsels innerhalb von 24 Stunden vollzogen werden und an jedem Werktag möglich sein; die Bundesnetzagentur hat das für Strom zum 6. Juni 2025 umgesetzt. Das beschleunigt die Abwicklung zwischen Lieferanten und Netzbetreiber. Ihre vertraglichen Kündigungsfristen ändert es aber nicht: Aus einem Vertrag mit Laufzeit bis zum Jahresende kommen Sie dadurch nicht früher heraus.
Tariffallen vermeiden
Die Verbraucherzentrale empfiehlt für Vergleichsportale folgende Einstellungen:
- Bonus nicht einrechnen: Neukunden- und Sofortboni lassen den Preis im ersten Jahr günstig erscheinen. Ab dem zweiten Vertragsjahr sind Bonustarife oft besonders teuer.
- Nach Gesamtpreis sortieren, nicht nach „Beliebtheit“ oder Empfehlung, und Filter wie „direkte Wechselmöglichkeit“ abschalten – sonst sehen Sie nur Tarife, für die das Portal eine Provision erhält.
- Laufzeit etwa ein Jahr mit Preisgarantie wählen.
- Bedingungen beim Anbieter selbst prüfen: Ihr Vertragspartner ist der Anbieter, nicht das Portal.
Achten Sie bei der Preisgarantie auf den Umfang. Eine eingeschränkte Preisgarantie schützt nur vor höheren Beschaffungskosten; Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen sind ausgenommen – laut Verbraucherzentrale können das bis zu 70 Prozent des Preises sein. Besser sind Garantien, die auch die Netzentgelte einschließen.
Beim Bonus gibt es weitere Haken: Ein Sofortbonus wird oft erst etwa 60 Tage nach Lieferbeginn ausgezahlt, kann an einen Mindestverbrauch gebunden sein und bei einem Umzug im ersten Jahr entfallen. Als allgemeine Vorsicht gilt zudem: Meiden Sie Tarife mit Vorauskasse, Kaution oder festen Strommengen (Pakettarife), bei denen Mehrverbrauch teuer und Minderverbrauch nicht erstattet wird.
Eine Alternative zum festen Preis ist ein dynamischer Stromtarif, dessen Preis sich stündlich an der Börse orientiert. Er eignet sich vor allem für Haushalte mit Smart Meter und flexiblen Verbrauchern wie E-Auto oder Wärmepumpe.
Checkliste vor dem Vertragsabschluss
- Jahresverbrauch und aktuellen Preis aus der letzten Rechnung notiert?
- Arbeitspreis und Grundpreis des neuen Tarifs mit dem bisherigen verglichen – ohne Bonus?
- Erstlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist geprüft?
- Umfang der Preisgarantie (mit oder ohne Netzentgelte) geklärt?
- Abschlagshöhe realistisch und monatliche Zahlung ohne Vorkasse?
- Kündigung des alten Vertrags durch den neuen Lieferanten oder selbst – rechtzeitig?
- Zählerstand am Wechseltag dokumentiert?
Neben dem günstigeren Tarif lohnt ein Blick auf den eigenen Verbrauch: Wie Sie versteckte Verbraucher aufspüren, erklärt unser Ratgeber Stromfresser im Haushalt finden.
Häufige Fragen
Kann mir beim Wechsel der Strom abgestellt werden?
Nein. Klappt der Wechsel nicht oder endet ein Vertrag ohne Anschlussvertrag, werden Sie automatisch über die Ersatzversorgung des Grundversorgers beliefert (§ 38 EnWG). Sie endet spätestens nach drei Monaten; danach sind Sie in der Grundversorgung. Die Preise der Ersatzversorgung können höher sein – schließen Sie deshalb zügig einen neuen Vertrag ab.
Kostet der Wechsel etwas?
Nein. Für Haushaltskunden sind Kündigung und Lieferantenwechsel kostenlos. § 20a EnWG schreibt ausdrücklich vor, dass dem Kunden durch den Wechsel keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen.
Kann ich als Mieter den Stromanbieter wechseln?
Ja, wenn Sie einen eigenen Stromzähler und einen eigenen Liefervertrag haben. Ist der Strom über die Nebenkosten abgerechnet, liegt die Wahl beim Vermieter.
Was tun, wenn es Ärger mit dem Anbieter gibt?
Beschweren Sie sich zuerst schriftlich beim Unternehmen, am besten mit dem Betreff „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG“. Es muss innerhalb von vier Wochen antworten. Hilft das nicht, können Sie die kostenlose Schlichtungsstelle Energie anrufen (§ 111b EnWG). Unternehmen müssen am Verfahren teilnehmen.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel
- Bundesnetzagentur: Monitoringbericht 2025 (Pressemitteilung)
- BDEW-Strompreisanalyse
- Verbraucherzentrale: So klappt der Wechsel zu einem neuen Energieanbieter
- Verbraucherzentrale: So finden Sie den passenden Strom- oder Gastarif
- Verbraucherzentrale: Bonustarife für Strom und Gas
- § 20a EnWG: Lieferantenwechsel
- § 41 EnWG: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
- § 20 StromGVV: Kündigung
- § 309 BGB: Klauselverbote
- Schlichtungsstelle Energie e. V.
Stand: Oktober 2026. Preise sind Durchschnitts- bzw. Richtwerte. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung.