Nach 20 Jahren endet für Photovoltaikanlagen die feste EEG-Vergütung. Abschalten müssen Sie Ihre Anlage deshalb nicht: Bis Ende 2032 nimmt der Netzbetreiber den Strom weiter ab und zahlt dafür den Jahresmarktwert Solar abzüglich einer Vermarktungspauschale. Wirtschaftlich lohnt es sich aber meist, auf Eigenverbrauch umzustellen. Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und was sie kosten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ü20-Anlagen (bis 100 kW, Inbetriebnahme vor 2021) bekommen nach Ende der Förderung automatisch eine Anschlussvergütung – ohne Antrag.
- Höhe: Jahresmarktwert Solar minus Abzugsbetrag, höchstens 10 ct/kWh. Für 2025: 4,508 − 0,715 = rund 3,8 ct/kWh.
- Befristet bis 31. Dezember 2032 (§ 25 Abs. 2 EEG).
- Eigenverbrauch ist erlaubt und meist deutlich lukrativer: Jede selbst genutzte kWh spart den vollen Strompreis.
- Mit Smart Meter halbiert sich der Abzugsbetrag.
Was passiert, wenn die EEG-Vergütung endet?
Die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) läuft 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme. Eine Anlage, die 2006 in Betrieb ging, fällt also zum 1. Januar 2027 aus der Förderung. Das Gesetz nennt solche Anlagen „ausgeförderte Anlagen“: Solaranlagen bis 100 kW, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und deren ursprünglicher Vergütungsanspruch beendet ist (§ 3 Nr. 3a EEG).
Sie müssen nichts unternehmen: Wenn Sie keine andere Vermarktungsform wählen, wird Ihre Anlage automatisch der Anschlussvergütung zugeordnet (§ 21c EEG). Der Netzbetreiber nimmt den Strom weiter ab und zahlt dafür einen deutlich niedrigeren Betrag als bisher. Laut Fachportalen, die sich auf Daten des Marktstammdatenregisters stützen, betrifft das allein bis Ende 2026 mehrere Zehntausend Anlagen.
Wie hoch ist die Anschlussvergütung?
Die Vergütung entspricht dem Jahresmarktwert Solar – dem durchschnittlichen Börsenwert von Solarstrom im jeweiligen Jahr –, höchstens jedoch 10 Cent pro kWh (§ 23b EEG). Davon wird ein Abzugsbetrag für die Vermarktung abgezogen, den die Übertragungsnetzbetreiber jährlich festlegen (§ 53 Abs. 4 EEG). Für Anlagen mit intelligentem Messsystem (Smart Meter) halbiert sich dieser Abzug.
| Jahr | Jahresmarktwert Solar | Abzugsbetrag | Vergütung (ohne Smart Meter) |
|---|---|---|---|
| 2024 | 4,624 ct/kWh | 1,808 ct/kWh | ca. 2,8 ct/kWh |
| 2025 | 4,508 ct/kWh | 0,715 ct/kWh | ca. 3,8 ct/kWh |
| 2026 | steht erst nach Jahresende fest | 0,228 ct/kWh | – |
Der Marktwert schwankt stark: 2026 lag der Monatsmarktwert Solar im Januar bei rund 11,0 Cent, im April dagegen nur bei 1,3 Cent pro kWh. Weil Solaranlagen im Sommer am meisten erzeugen, prägen die sonnenreichen Monate den Jahreswert. Zum Vergleich: Neue Anlagen erhalten bei Inbetriebnahme bis Ende 2026 noch eine feste Einspeisevergütung von 7,70 bzw. 12,22 Cent.
Ihre Möglichkeiten im Überblick
1. Weiter voll einspeisen
Der einfachste Weg: Alles bleibt, wie es ist. Die Anlage speist weiter vollständig ein, Sie erhalten die Anschlussvergütung. Das lohnt sich vor allem, wenn ein Umbau aufwendig wäre – etwa wenn die Anlage auf einem Nebengebäude ohne eigenen Stromverbrauch steht.
2. Auf Eigenverbrauch umstellen
Viele ältere Anlagen sind als Volleinspeiser angeschlossen. Ein Elektrofachbetrieb kann sie im Zählerschrank so „umklemmen“, dass Sie den Solarstrom zuerst selbst nutzen und nur den Überschuss einspeisen. Für den Überschuss erhalten Sie weiterhin die Anschlussvergütung (§ 21 Abs. 2 EEG). Die Verbraucherzentrale nennt Kosten ab etwa 200 Euro; ist ein neuer Zählerschrank nötig, können es bis zu rund 2.000 Euro werden. Für eine technische Überprüfung der Altanlage kommen etwa 250 bis 300 Euro hinzu.
Ein Smart Meter ist für die Umstellung gesetzlich nicht vorgeschrieben, halbiert aber den Abzugsbetrag. Für Anlagen über 7 kW ist ein intelligentes Messsystem ohnehin Teil des Pflicht-Rollouts (§ 29 Messstellenbetriebsgesetz). Mehr dazu im Ratgeber Smart Meter: Pflicht, Kosten und Nutzen.
3. Eigenverbrauch mit Speicher
Mit einem Batteriespeicher steigt der Eigenverbrauchsanteil weiter. Ob sich die Investition rechnet, hängt davon ab, wie lange die Altanlage noch zuverlässig läuft – der Speicher sollte sich in dieser Zeit bezahlt machen. Kosten und Faustregeln für die Größe finden Sie im Ratgeber Stromspeicher Kosten.
4. Direktvermarktung
Statt der Anschlussvergütung können Sie den Strom über einen Direktvermarkter verkaufen. Für kleine Hausanlagen ist das wegen Messaufwand und Gebühren selten attraktiv; prüfen Sie Angebote genau.
5. Neue Anlage statt alter Module
Moderne Module liefern auf derselben Fläche deutlich mehr Leistung. Eine komplett neu in Betrieb genommene Anlage erhält die zu diesem Zeitpunkt geltende Vergütung für 20 Jahre. Werden dagegen nur defekte Module am selben Standort ersetzt, gilt nach § 38b Abs. 2 EEG das alte Inbetriebnahmedatum – bis zur bisherigen Leistung. Wie der Austausch rechtlich einzuordnen ist, sollten Sie vorab mit dem Netzbetreiber klären. Was eine neue Anlage kostet, lesen Sie unter Photovoltaik Kosten.
Rechenbeispiel: Volleinspeisung oder Eigenverbrauch?
Angenommene Werte: Altanlage mit 4.000 kWh Jahresertrag, Vergütung 3,8 ct/kWh (Wert für 2025), Strompreis 37 ct/kWh, nach dem Umbau 30 % Eigenverbrauch.
| Volleinspeisung | Eigenverbrauch + Überschuss | |
|---|---|---|
| Selbst genutzt | – | 1.200 kWh × 37 ct = 444 € |
| Eingespeist | 4.000 kWh × 3,8 ct = 152 € | 2.800 kWh × 3,8 ct = 106 € |
| Vorteil pro Jahr | ca. 152 € | ca. 550 € |
Im Beispiel bringt der Eigenverbrauch rund 400 Euro mehr pro Jahr. Ein einfacher Umbau ist damit oft schon nach ein bis zwei Jahren bezahlt. Wie viel Sie tatsächlich selbst nutzen, hängt von Ihrem Verbrauchsprofil ab – Haushalte, die tagsüber zu Hause sind, kommen auf höhere Anteile.
Steuern
Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden sind seit 2022 einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Das gilt auch für ältere Anlagen. Bei der Umsatzsteuer sind viele Betreiber Kleinunternehmer (Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro, § 19 UStG). Für neue Module und Speicher gilt bei Anlagen bis 30 kWp der Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG). Bei Unklarheiten hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Checkliste für Ü20-Betreiber
- Ende der Vergütung prüfen: Inbetriebnahmejahr plus 20 Jahre, Ende jeweils am 31. Dezember.
- Eintrag im Marktstammdatenregister kontrollieren – ohne korrekte Registrierung gibt es keine Zahlung.
- Anlage von einem Fachbetrieb prüfen lassen: Wechselrichter, Verkabelung, Befestigung.
- Angebot für das Umklemmen auf Überschusseinspeisung einholen.
- Versicherungsschutz der Altanlage prüfen.
- Bei größeren Investitionen (Speicher, neue Module) die Restlaufzeit der Anlage realistisch einschätzen.
Was bringt das EEG 2027?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 21/7867, September 2026) lässt die Regeln für ausgeförderte Anlagen im Kern unverändert: Jahresmarktwert mit 10-Cent-Deckel, Abzugsbetrag mit Halbierung bei Smart Meter und Befristung bis Ende 2032. Abgeschafft werden soll die feste Vergütung für neue Anlagen. Stand Oktober 2026 ist das Gesetz noch nicht beschlossen. Wir aktualisieren diesen Artikel nach der Verabschiedung.
Häufige Fragen
Muss ich die Anschlussvergütung beantragen?
Nein. Ihre Anlage wird nach Ende der Förderung automatisch zugeordnet, sofern Sie keine andere Vermarktung wählen. Halten Sie aber die Daten im Marktstammdatenregister aktuell.
Was passiert nach 2032?
Die Anschlussvergütung ist bis zum 31. Dezember 2032 befristet. Wie es danach weitergeht, regelt das Gesetz derzeit nicht. Spätestens dann wird Eigenverbrauch für Altanlagen noch wichtiger.
Wie lange halten alte Solarmodule?
Die Verbraucherzentrale nennt für Solardächer eine Lebensdauer von 20 bis zu 40 Jahren. Viele Ü20-Anlagen laufen also noch lange, wenn auch mit etwas geringerer Leistung. Für Wechselrichter und Speicher sind kürzere Lebensdauern möglich.
Darf ich die Anlage einfach abschalten?
Ja. Melden Sie die endgültige Stilllegung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister. Angesichts der Ersparnis durch Eigenverbrauch lohnt sich vorher aber ein Blick auf die Alternativen.
Quellen
- Verbraucherzentrale: Photovoltaik – was tun mit der Ü20-Anlage?
- § 21 EEG: Einspeisevergütung
- § 23b EEG: Anteiliger Jahresmarktwert bei ausgeförderten Anlagen
- § 25 EEG: Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
- § 53 EEG: Verringerung der Einspeisevergütung
- § 38b EEG: Vergütung für Strom aus ersetzten Solaranlagen
- netztransparenz.de: Ausgeförderte Anlagen (Abzugsbeträge)
- netztransparenz.de: Marktwertübersicht
- DGS: Der Jahresmarktwert Solar 2025
- § 29 Messstellenbetriebsgesetz
- § 3 EStG (Nr. 72: Photovoltaikanlagen)
- Bundestag: Gesetzentwurf EEG-Novelle, Drucksache 21/7867 (PDF)
- Verbraucherzentrale Energieberatung: Solardach
Stand: Oktober 2026. Werte sind Richtwerte, das Rechenbeispiel beruht auf angenommenen Werten. Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.