Wer sein selbst bewohntes Haus energetisch saniert, kann die Kosten nicht nur über Zuschüsse fördern lassen, sondern auch über die Steuererklärung: 20 Prozent der Kosten, bis zu 40.000 Euro pro Objekt, zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab. Gerade seit der Änderung des iSFP-Bonus im Juli 2026 ist der Steuerbonus für viele Einzelmaßnahmen die attraktivere Wahl. So funktioniert § 35c EStG – mit Voraussetzungen, Rechenbeispiel und Vergleich zum BAFA-Zuschuss.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 20 % der Kosten über drei Jahre: 7 % im Jahr des Abschlusses, 7 % im Folgejahr, 6 % im dritten Jahr.
- Höchstens 40.000 € Steuerermäßigung pro Objekt (entspricht 200.000 € Kosten).
- Voraussetzungen: selbst bewohntes Eigentum, Gebäude älter als 10 Jahre, Ausführung durch Fachunternehmen, Bescheinigung, Überweisung.
- Energieberater: 50 % der Kosten werden zusätzlich angerechnet.
- Zeitraum: Beginn nach dem 31.12.2019, Abschluss vor dem 1.1.2030.
- Nicht kombinierbar mit BAFA- oder KfW-Förderung für dieselbe Maßnahme.
Welche Maßnahmen sind begünstigt?
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
Die technischen Mindestanforderungen (etwa U-Werte) legt eine eigene Verordnung fest. Der Fachbetrieb bestätigt in der Bescheinigung, dass sie eingehalten sind.
Voraussetzungen im Detail
- Eigene Wohnzwecke: Das Gebäude muss im jeweiligen Jahr ausschließlich selbst bewohnt sein. Für vermietete Objekte gilt der Steuerbonus nicht.
- Gebäudealter: älter als zehn Jahre bei Beginn der Maßnahme (maßgeblich ist der Baubeginn des Hauses).
- Fachunternehmen: Die Arbeiten muss ein Fachbetrieb ausführen. Eigenleistungen sind nicht begünstigt.
- Bescheinigung: Der Fachbetrieb stellt eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus.
- Rechnung: in deutscher Sprache, mit Angabe der Maßnahme, der Arbeitsleistung und der Adresse des Objekts.
- Zahlung: per Überweisung auf das Konto des Betriebs – Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Rechenbeispiel: Fenstertausch
Ein Ehepaar tauscht 2026 in seinem selbst bewohnten Haus aus den 1980er-Jahren alle Fenster für 20.000 Euro.
| Jahr | Satz | Steuerermäßigung |
|---|---|---|
| 2026 (Abschluss) | 7 % | 1.400 € |
| 2027 | 7 % | 1.400 € |
| 2028 | 6 % | 1.200 € |
| Gesamt | 20 % | 4.000 € |
Zum Vergleich: Der BAFA-Zuschuss für Fenster beträgt 15 % – also 3.000 Euro. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten gilt seit dem 21. Juli 2026 nur noch für den Teil der Investition über 30.000 Euro und greift hier deshalb nicht. Der Steuerbonus bringt in diesem Beispiel 1.000 Euro mehr – allerdings verteilt über drei Jahre statt als einmalige Auszahlung.
Steuerbonus oder Zuschuss – was ist besser?
| § 35c EStG | BAFA-Zuschuss (Gebäudehülle) | KfW-Zuschuss (Heizung) | |
|---|---|---|---|
| Satz | 20 % | 15 % (+5 % iSFP über 30.000 €) | 30 % bis 80 % |
| Antrag vor Beginn? | nein, nachträglich in der Steuererklärung | ja | ja |
| Energieberater nötig? | nein (50 % der Kosten anrechenbar) | ja | Fachbetrieb oder Experte |
| Auszahlung | über 3 Steuerjahre | nach Abschluss | nach Abschluss |
| Vermietete Objekte | nein | ja | ja (nur Grundförderung) |
- Dämmung, Fenster, Türen: Für Selbstnutzer ist der Steuerbonus mit 20 % oft attraktiver als der BAFA-Zuschuss mit 15 %. Details: Dachdämmung Kosten und Fenster austauschen.
- Heizungstausch: Der KfW-Zuschuss mit 30 % bis 80 % ist fast immer besser – siehe Heizungsförderung.
- Wichtig: Der Steuerbonus mindert Ihre Einkommensteuer. Zahlen Sie wenig oder keine Steuern, verfällt er teilweise – dann ist der Zuschuss besser.
- Vorteil Steuerbonus: Kein Antrag vor Beginn nötig. Wer die Frist für einen Zuschuss verpasst hat, kann oft noch den Steuerbonus nutzen.
So beantragen Sie den Steuerbonus
- Maßnahme vom Fachbetrieb ausführen lassen und per Überweisung bezahlen.
- Bescheinigung nach amtlichem Muster vom Fachbetrieb anfordern.
- In der Einkommensteuererklärung die Anlage Energetische Maßnahmen ausfüllen – im Jahr des Abschlusses und in den beiden Folgejahren.
- Bescheinigung und Rechnung aufbewahren; das Finanzamt kann sie anfordern.
Häufige Fragen
Kann ich mehrere Maßnahmen steuerlich geltend machen?
Ja, bis zur Obergrenze von 40.000 Euro Steuerermäßigung pro Objekt. Sie können verschiedene Maßnahmen über mehrere Jahre verteilen.
Gilt der Steuerbonus auch für Eigentumswohnungen?
Ja, für selbst genutzte Eigentumswohnungen anteilig für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum und für Maßnahmen in der eigenen Wohnung.
Bis wann gilt der Steuerbonus?
Begünstigt sind Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.
Quellen
- § 35c EStG
- § 52 Abs. 35a EStG (Anwendungszeitraum)
- BAFA: Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- KfW: Heizungsförderung (458)
Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Lassen Sie Ihren konkreten Fall von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen.