Förderung für Wohnungseigentümergemeinschaften: So kommt die WEG an Zuschüsse für Heizung und Dämmung

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann für Heizungstausch, Dämmung und Fenster dieselben Bundeszuschüsse nutzen wie Hausbesitzer – nur der Weg ist anders. Für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt die WEG einen gemeinsamen Antrag, in der Regel über die Verwaltung. Die Höchstbeträge gelten je Wohneinheit, und selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer können bei der Heizung zusätzlich eigene Boni beantragen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Heizung (KfW 458): 30 % Grundförderung; förderfähig bis 28.000 € für die erste, je 15.000 € für die 2. bis 6. und je 8.000 € ab der 7. Wohneinheit.
  • Gebäudehülle (BAFA): 15 % Zuschuss; förderfähig bis 30.000 € für die erste, je 15.000 € für die 2. bis 6. und je 8.000 € ab der 7. Wohneinheit, mit iSFP-Bonus doppelt so viel.
  • Basis- und Zusatzantrag: Die WEG beantragt die Grundförderung; Selbstnutzer stellen für Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus einen eigenen Zusatzantrag.
  • Kredit: Ergänzungskredit KfW 359 bis 120.000 € je Wohneinheit – für Gemeinschaftseigentum nur durch die WEG.
  • Energieberatung: 50 % Zuschuss, max. 850 € ab drei Wohneinheiten, plus 250 € für die Erläuterung in der Eigentümerversammlung.
  • Reihenfolge: Beschluss fassen, Vertrag mit Förder-Bedingung schließen, dann Antrag – vor Beginn der Arbeiten.

Wer bei einer WEG den Antrag stellt

Die Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen (BEG EM) nennt Wohnungseigentümergemeinschaften ausdrücklich als antragsberechtigt. Entscheidend ist, wessen Eigentum saniert wird:

  • Gemeinschaftseigentum – zum Beispiel die Zentralheizung, Fassade, Dach oder Kellerdecke: Antragsteller ist die WEG. Bei der KfW stellt den Antrag laut Merkblatt 458 die Verwaltung im Kundenportal „Meine KfW“; nur wenn keine Verwaltung bestellt ist, eine bevollmächtigte Eigentümerin oder ein bevollmächtigter Eigentümer.
  • Sondereigentum – etwa eine Gas-Etagenheizung in einer einzelnen Wohnung: Hier beantragt die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer selbst, ob selbst bewohnt oder vermietet.

Ob Fenster zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum gehören, regelt die Teilungserklärung; meist sind zumindest die Außenseite und der Rahmen Gemeinschaftseigentum. Klären Sie das, bevor Sie einen Antrag stellen.

Heizungsförderung (KfW 458) in der WEG

Für eine neue Heizung am Gemeinschaftseigentum – etwa eine zentrale Wärmepumpe oder einen Wärmenetzanschluss – gilt das KfW-Merkblatt 458 (gültig ab 24.09.2026). Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten. Die Höchstbeträge addieren sich je Wohneinheit:

WohneinheitenHöchstbetrag förderfähige Kosten Heizung (KfW 458)Höchstbetrag Gebäudehülle (BAFA, ohne iSFP)
358.000 €60.000 €
6103.000 €105.000 €
8119.000 €121.000 €
12151.000 €153.000 €
Berechnet aus KfW-Merkblatt 458 (09/2026) und BAFA-Seite Gebäudehülle; Stand November 2026. Der Heizungs-Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 €.

Der Höchstbetrag des Gebäudes verteilt sich laut Merkblatt zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Betrifft die Maßnahme nicht alle Wohneinheiten, gilt nur der anteilige Höchstbetrag.

Boni für Selbstnutzer: der Zusatzantrag

Den Einkommensbonus (40, 30 oder 10 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000, 40.000 oder 50.000 Euro, mit Kind jeweils 10.000 Euro mehr) und den Klimageschwindigkeitsbonus (16 % bei Antrag bis Ende Januar 2027, danach halbjährlich 4 Prozentpunkte weniger) gibt es nur für selbstgenutzte Wohnungen. In der WEG funktioniert das so:

  1. Die Verwaltung stellt den Basisantrag für die Grundförderung.
  2. Nach der Zusage gibt sie den Selbstnutzern die nötigen Daten (Zuschussreferenz und BzA-ID) weiter.
  3. Jeder Selbstnutzer stellt einen eigenen Zusatzantrag – spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag.

Der Fördersatz der Zusatzanträge richtet sich nach dem Merkblatt, das beim Eingang des Basisantrags galt. Die Förderung ist je Wohneinheit auf 70 % gedeckelt, bei Selbstnutzern mit Einkommen bis 30.000 Euro (mit Kind 40.000 Euro) auf 80 %. Alle Details zu den Boni finden Sie im Ratgeber Förderung für die Heizung.

Rechenbeispiel: Wärmepumpe für acht Wohnungen

Angenommene Werte: WEG mit acht Wohneinheiten, die über 20 Jahre alte, funktionierende Gas-Zentralheizung wird durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe ersetzt, förderfähige Kosten 140.000 Euro, Antrag vor dem 01.02.2027.

PositionBetrag
Förderfähig (Höchstbetrag 8 WE)119.000 € (von 140.000 €)
Grundförderung 30 % (Basisantrag WEG)35.700 €, also 4.462,50 € je Wohneinheit
Anteil förderfähiger Kosten je Wohneinheit14.875 €
Selbstnutzerin, Einkommen 38.000 €: 30 % + 30 % + 16 % = 76 %, gedeckelt auf 70 %10.412,50 € (davon 5.950 € Zusatzantrag)
Selbstnutzer, Einkommen 28.000 €: 30 % + 40 % + 16 % = 86 %, gedeckelt auf 80 %11.900 € (davon 7.437,50 € Zusatzantrag)
Vermietete Wohnung4.462,50 € (nur Grundförderung)
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten nach KfW-Merkblatt 458 (gültig ab 24.09.2026)

Die Grundförderung fließt an die WEG und mindert die Kosten aller Eigentümer; die Boni aus den Zusatzanträgen erhalten die jeweiligen Selbstnutzer. Wie Sie die Kosten der Wärmepumpe selbst abschätzen, lesen Sie im Beitrag Wärmepumpe Kosten.

Dämmung, Fenster und Fachplanung über das BAFA

Maßnahmen an der Gebäudehülle fördert das BAFA mit 15 % der förderfähigen Ausgaben (mindestens 300 Euro Investition). Die Höchstgrenzen liegen bei 30.000 Euro für die erste, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) verdoppeln sie sich auf 60.000, 30.000 und 15.000 Euro. Den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten gibt es bei Mehrfamilienhäusern aber erst ab einer Mindestinvestition in Höhe der normalen Höchstgrenze – bei drei Wohneinheiten also ab 60.000 Euro, bei acht ab 121.000 Euro.

Für Fachplanung und Baubegleitung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen -Experten gibt es zusätzlich 50 %; die förderfähigen Ausgaben sind ab drei Wohneinheiten auf 2.000 Euro je Wohneinheit, insgesamt höchstens 20.000 Euro, begrenzt. Welche Dämmwerte gelten, steht im Ratgeber Förderung für Dämmung und Fenster.

Energieberatung und Sanierungsfahrplan für die WEG

Ein guter Startpunkt ist der individuelle Sanierungsfahrplan. Das BAFA übernimmt 50 % des Beratungshonorars, bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten höchstens 850 Euro. Erläutert die Beraterin oder der Berater die Ergebnisse in einer Eigentümerversammlung, kommen einmalig bis zu 250 Euro dazu. Gerade in einer WEG hilft das: Ein gemeinsamer Fahrplan macht Entscheidungen über mehrere Jahre planbar und erleichtert Mehrheiten.

Beschluss und Kostenverteilung nach dem WEG

Ohne Beschluss kein Antrag. Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet:

  • Erhaltung: Die ordnungsmäßige Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 WEG), etwa der Ersatz einer defekten Heizung.
  • Bauliche Veränderung: Maßnahmen, die darüber hinausgehen, können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 20 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG).
  • Kosten: Alle Eigentümer tragen die Kosten nach Miteigentumsanteilen, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wurde (außer bei unverhältnismäßigen Kosten) oder wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG). Sonst zahlen nur die Zustimmenden (§ 21 Abs. 3 WEG).

Beschließen Sie neben der Maßnahme auch die Finanzierung (Erhaltungsrücklage, Sonderumlage oder Kredit) und die Bevollmächtigung der Verwaltung, die Förderung zu beantragen.

Kredit und Steuerbonus

  • Ergänzungskredit KfW 359: finanziert bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, höchstens 120.000 Euro je Wohneinheit. Für Gemeinschaftseigentum kann ihn nur die WEG beantragen, über eine Bank oder Sparkasse und auf Grundlage entsprechender Beschlüsse. Zusatzanträge der Selbstnutzer sind keine eigene Grundlage für einen Kredit.
  • Effizienzhaus-Sanierung: Plant die WEG eine Komplettsanierung, kommt statt der Einzelmaßnahmen der KfW-Kredit 261 mit Tilgungszuschuss infrage.
  • Steuerbonus § 35c EStG: gilt auch für selbstgenutzte Eigentumswohnungen (§ 35c Abs. 5). Er ist aber für dieselbe Maßnahme nicht mit der BEG-Förderung kombinierbar – nimmt die WEG den Zuschuss in Anspruch, scheidet der Steuerbonus für diese Maßnahme aus.

Ablauf in sieben Schritten

  1. Energieberatung bzw. iSFP beauftragen und in der Versammlung vorstellen lassen.
  2. Angebote einholen, Energieeffizienz-Expertin oder -Experten bzw. Fachunternehmen einbinden.
  3. Beschluss über Maßnahme, Finanzierung, Kostenverteilung und Antragsvollmacht fassen.
  4. Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage schließen.
  5. Antrag stellen: Heizung bei der KfW (Basisantrag), Gebäudehülle beim BAFA – vor Beginn der Arbeiten.
  6. Nach der Zusage: Daten an Selbstnutzer weitergeben, Zusatzanträge innerhalb von sechs Monaten.
  7. Umsetzen und Nachweise einreichen; bei KfW 458 muss das Vorhaben innerhalb von 36 Monaten ab Zusage abgeschlossen sein.

Häufige Fragen

Können vermietende Eigentümer Boni bekommen?

Nein. Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus gibt es nur für die selbstgenutzte Hauptwohneinheit. Für vermietete Wohnungen bleibt es bei der Grundförderung über den Basisantrag.

Unsere WEG hat keine Verwaltung. Wer stellt den Antrag?

Bei der KfW dann eine bevollmächtigte Eigentümerin oder ein bevollmächtigter Eigentümer. Die Vollmacht muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein und wird mit den Nachweisen hochgeladen.

Ab welchem Betrag braucht die WEG ein eigenes Konto?

Bei KfW-Zuschüssen ab 15.000 Euro muss die WEG nachweisen, dass sie Kontoinhaberin ist, etwa per Kontoauszug oder Bankbestätigung. Außerdem braucht die WEG eine Steuernummer oder ersatzweise eine Pseudosteuernummer.

Quellen

Stand: November 2026. Das Rechenbeispiel beruht auf angenommenen Werten. Maßgeblich sind die zum Antragszeitpunkt gültigen Merkblätter von KfW und BAFA und die Teilungserklärung Ihrer WEG. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder Energieberatung.