Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach melden Sie an zwei Stellen an: vor dem Anschluss beim örtlichen Netzbetreiber und spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Das Netzanschlussbegehren übernimmt in der Praxis meist der Installationsbetrieb, die Registrierung können Sie selbst erledigen. Das Finanzamt müssen Sie bei typischen Anlagen bis 30 kWp in der Regel nicht informieren.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Netzbetreiber: Netzanschlussbegehren vor dem Anschluss, seit 2025 über ein Webportal. Bis 30 kW am bestehenden Hausanschluss muss der Netzbetreiber innerhalb eines Monats antworten (§ 8 EEG).
- Elektriker: Den Anschluss darf nur ein Betrieb ausführen, der im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist (§ 13 NAV).
- Marktstammdatenregister: Registrierung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme (§ 5 MaStRV), Batteriespeicher separat.
- Vergütung: Wählen Sie die Einspeisevergütung aktiv – ohne Zuordnung gilt bei Anlagen unter 200 kW die unentgeltliche Abnahme (§ 21c EEG).
- Finanzamt: Bei steuerfreien Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG und Kleinunternehmerregelung ist keine Anzeige nötig (BMF-Schreiben vom 12.06.2023).
Übersicht: Wer muss wann informiert werden?
| Schritt | Stelle | Zeitpunkt | Wer erledigt es meist? |
|---|---|---|---|
| Netzanschlussbegehren | Örtlicher Netzbetreiber (Webportal) | vor dem Anschluss | Installationsbetrieb |
| Mitteilung Volleinspeisung (optional) | Netzbetreiber, in Textform | vor der Inbetriebnahme | Betreiber |
| Inbetriebnahme und Zählerwechsel | Netzbetreiber / Messstellenbetreiber | nach Freigabe | Installationsbetrieb |
| Registrierung Anlage und Speicher | Marktstammdatenregister | bis 1 Monat nach Inbetriebnahme | Betreiber |
| Zuordnung der Veräußerungsform | Netzbetreiber | vor Beginn des Vormonats | Betreiber |
| Steuerliche Anzeige | Finanzamt | nur in Sonderfällen | Betreiber |
Schritt 1: Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber
Zuständig ist der Verteilnetzbetreiber, an dessen Netz Ihr Haus angeschlossen ist – nicht Ihr Stromanbieter. Welcher das ist, steht auf der Stromrechnung. Nach § 8 EEG müssen Netzbetreiber Anlagen erneuerbarer Energien vorrangig anschließen. Bei Anlagen mit insgesamt höchstens 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt der vorhandene Hausanschluss automatisch als günstigster Verknüpfungspunkt.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten für diese Anlagen bis 30 kW vereinfachte Regeln (§ 8 Abs. 7 EEG):
- Der Netzbetreiber muss ein Webportal bereitstellen, über das das Netzanschlussbegehren gestellt wird, und auf seiner Internetseite angeben, welche Unterlagen er braucht und welche Kosten entstehen.
- Innerhalb von einem Monat nach Eingang muss er das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung, einen Zeitplan, einen Kostenvoranschlag und die Angabe übermitteln, ob er beim Anschluss anwesend sein muss.
- Meldet er innerhalb dieser Frist nicht, dass der bestehende Anschluss technisch ungeeignet ist, darf die Anlage unter Einhaltung der technischen Regeln am bestehenden Verknüpfungspunkt angeschlossen werden.
Für größere Dachanlagen bis 100 kW gilt diese Regel zum bestehenden Anschluss entsprechend, wenn die Kapazität des Hausanschlusses ausreicht (§ 8 Abs. 6a EEG); die Prüffrist beträgt dort acht Wochen. Ein Balkonkraftwerk ist dagegen vom Netzanschlussbegehren befreit und wird nur registriert – das Vorgehen beschreibt der Ratgeber Balkonkraftwerk anmelden.
Wer darf anschließen?
Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung dürfen außer dem Netzbetreiber nur Installationsunternehmen ausführen, die in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind (§ 13 Abs. 2 NAV). Fragen Sie bei Angeboten deshalb ausdrücklich, ob der Betrieb die Anmeldung beim Netzbetreiber, die Inbetriebsetzung und die Fertigmeldung übernimmt und ob das im Preis enthalten ist. Typische Angebotspreise finden Sie im Ratgeber Photovoltaik Kosten.
Schritt 2: Technik und Zähler vorbereiten
Mit der Anmeldung klärt der Netzbetreiber auch, welche technische Ausstattung nötig ist. Drei Punkte betreffen fast jede neue Dachanlage:
- Zweirichtungszähler: Der Messstellenbetreiber tauscht den Zähler, damit Bezug und Einspeisung getrennt gemessen werden.
- Intelligentes Messsystem: Bei Anlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung gehört der Betreiber zu den Pflichteinbaufällen für ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung (§ 29 MsbG). Die jährlichen Preisobergrenzen erklärt der Ratgeber Smart Meter Pflicht.
- Einspeisebegrenzung: Bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox eingebaut und erfolgreich getestet ist, dürfen Anlagen unter 25 kW mit Einspeisevergütung höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen (§ 9 Abs. 2 EEG). Mit Eigenverbrauch oder einem Stromspeicher fällt der Verlust geringer aus.
Schritt 3: Vergütung richtig zuordnen
Dieser Punkt wird oft übersehen. Nach § 21c Abs. 1 EEG gelten Anlagen unter 200 kW, für die der Betreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, als der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet – der eingespeiste Strom wird dann nicht vergütet. Wer Einspeisevergütung erhalten will, muss das dem Netzbetreiber mitteilen, und zwar vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats. In vielen Netzportalen ist die Auswahl Teil des Anmeldeformulars; prüfen Sie im Zweifel die Bestätigung des Netzbetreibers.
Außerdem müssen Sie sich zwischen Überschusseinspeisung (Teileinspeisung) und Volleinspeisung entscheiden. Den höheren Satz für Volleinspeisung gibt es nur, wenn Sie dies dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme in Textform mitteilen, später jeweils vor dem 1. Dezember für das Folgejahr (§ 48 Abs. 2a EEG). Die aktuellen Sätze und die Regeln bei negativen Strompreisen stehen im Ratgeber Einspeisevergütung.
Schritt 4: Registrierung im Marktstammdatenregister
Betreiber müssen ihre Anlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) registrieren (§ 5 MaStRV). Die Registrierung ist nur online möglich und kostenlos. Laut Verbraucherzentrale können Sie eine geplante Anlage auch schon vor der Inbetriebnahme eintragen.
- Benutzerkonto anlegen und sich als Anlagenbetreiber (natürliche Person) registrieren.
- Solaranlage eintragen: Standort, Inbetriebnahmedatum, Bruttoleistung der Module, Wechselrichterleistung, Volleinspeisung oder Teileinspeisung. Module, die gleichzeitig am selben Standort in Betrieb gehen, werden als eine Einheit eingetragen.
- Speicher separat eintragen: Ein Batteriespeicher ist eine eigene Einheit, auch wenn er gleichzeitig mit der PV-Anlage installiert wird.
- Netzbetreiberprüfung abwarten: Der Netzbetreiber gleicht die Angaben ab. Rückfragen kommen über das Register.
- MaStR-Nummer aufbewahren: Banken und Förderstellen verlangen den Eintrag häufig als Nachweis.
Änderungen – etwa eine Erweiterung, ein nachgerüsteter Speicher oder der Wechsel von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch – müssen ebenfalls innerhalb eines Monats eingetragen werden (§ 7 MaStRV).
Was passiert, wenn die Frist verstreicht?
Fehlt die Registrierung, wird nach § 52 EEG eine Zahlung an den Netzbetreiber fällig: 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat, die in der Praxis mit der Vergütung verrechnet wird. Holen Sie die Registrierung nach, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 Euro pro Kilowatt und Monat. Zusätzlich ist nach Angaben der Verbraucherzentrale ein Bußgeld möglich.
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Eine 9-kWp-Anlage wird drei Monate zu spät registriert. Ohne Nachholen wären 9 × 10 € × 3 = 270 Euro fällig. Nach dem Nachholen reduziert sich der Betrag auf 9 × 2 € × 3 = 54 Euro – vorausgesetzt, die übrigen Pflichten sind erfüllt.
Schritt 5: Finanzamt – meist keine Meldung nötig
Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (insgesamt höchstens 100 kWp je Person) sind von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Seit 2023 gilt für Lieferung und Installation solcher Anlagen der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent (§ 12 Abs. 3 UStG).
Grundsätzlich müssen Gewerbetreibende die Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben. Das Bundesfinanzministerium beanstandet es nach seinem Schreiben vom 12. Juni 2023 (IV A 3 – S 0301/19/10007 :012) aber nicht, wenn Betreiber darauf verzichten, sofern sich der Betrieb auf nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Anlagen beschränkt und für die Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Das Finanzamt kann im Einzelfall trotzdem einen Fragebogen anfordern. Wer bewusst auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder bereits andere unternehmerische Umsätze hat, sollte sich steuerlich beraten lassen.
Häufige Fehler
- Anlage vor der Antwort des Netzbetreibers oder vor Ablauf der Monatsfrist angeschlossen.
- Die Registrierung im Marktstammdatenregister dem Installateur überlassen, ohne sie zu kontrollieren – verantwortlich bleibt der Betreiber.
- Batteriespeicher nicht separat eingetragen.
- Volleinspeisung erst nach der Inbetriebnahme mitgeteilt – dann gilt im ersten Jahr der niedrigere Satz.
- Keine Veräußerungsform gewählt und damit unbemerkt in der unentgeltlichen Abnahme gelandet.
- Spätere Erweiterungen oder Abbau der Anlage im Register nicht nachgetragen.
Häufige Fragen
Kostet die Anmeldung etwas?
Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist kostenlos. Für den Netzanschluss muss der Netzbetreiber einen nachvollziehbaren Kostenvoranschlag vorlegen; Kosten fallen vor allem an, wenn der Hausanschluss oder Zählerschrank angepasst werden muss. Hinzu kommt das jährliche Entgelt für den Messstellenbetrieb.
Kann der Installateur die Registrierung im MaStR übernehmen?
Ja, das ist möglich. Prüfen Sie anschließend mit Ihrem eigenen Zugang, ob Anlage und Speicher korrekt und fristgerecht eingetragen sind, denn die Pflicht liegt beim Betreiber.
Was gilt, wenn der Netzbetreiber nicht antwortet?
Bei Anlagen bis 30 kW am bestehenden Hausanschluss darf die Anlage nach Ablauf eines Monats unter Einhaltung der technischen Regeln angeschlossen werden, wenn der Netzbetreiber bis dahin nicht mitgeteilt hat, dass der Anschluss ungeeignet ist. Dokumentieren Sie das Eingangsdatum Ihres Begehrens.
Muss ich eine alte, schon laufende Anlage noch registrieren?
Ja. Auch Anlagen, die vor Start des Registers in Betrieb gingen, müssen eingetragen sein. Die Übergangsfrist ist abgelaufen; die Verbraucherzentrale rät, fehlende Einträge sofort nachzuholen. Was nach 20 Jahren Förderung gilt, erklärt der Ratgeber Ü20-Photovoltaik.
Quellen
- § 8 EEG – Anschluss, § 9 EEG, § 21c EEG, § 48 EEG, § 52 EEG
- § 5 MaStRV und § 7 MaStRV
- § 13 NAV und § 29 MsbG
- Bundesnetzagentur: Marktstammdatenregister – häufige Fragen
- Bundesnetzagentur: Solaranlagen
- Verbraucherzentrale: Marktstammdatenregister – das müssen Sie bei Solaranlage und Co. wissen
- § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 UStG
- Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 12.06.2023 zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen (IV A 3 – S 0301/19/10007 :012)
Stand: November 2026. Das Rechenbeispiel beruht auf angenommenen Werten. Maßgeblich sind die Vorgaben Ihres Netzbetreibers und die jeweils geltende Fassung von EEG und MaStRV. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.